Das sollten Sie wissen

Autounfall und nun wie weiter…….

 

Das sollten Sie unbedingt wissen !!!!

Unfallort: Aufnahme der beteiligten Daten

Immer ganz wichtig bei einem Autounfall ist die Aufnahme der beteiligten Personen.

Für die Bearbeitung des Kfz-Schaden’s sollten unbedingt folgende Daten notiert werden.

  • Kfz Kennzeichen der beteiligten Personen
  • Name und Anschrift der beteiligten Personen ( Ausweispapiere )
  • Nummer der Versicherungsscheine und Versicherungsgesellschaften
  • Marke und Typ der Unfallfahrzeuge
  • Zeitpunkt und Ort des Unfall
  • Zeugen und Mitinsassen die Anschriften und Namen
  • Meldung der Polizei

Sie sollten klären um was es sich für ein Unfall handelt

Handelt sich es um ein fremdverschuldeten Unfall ist es ein Haftpflichtschaden.

Handelt sich es um ein selbst verschuldeten Unfall ist es ein Kaskoschaden .

Bevor Sie jetzt irgendwelche Aufträge erteilen sollten Sie sich unbedingt Klarheit verschaffen. Jeder seriöse Kfz-Sachverständiger und Rechtsanwalt ist Ihnen mit einer Beratung behilflich.

Danach sollten die erforderlichen Schritte eingeleitet werden.

Haftpflichtschaden fremdverschuldeter Unfall

Der Geschädigte hat das Recht die freie Wahl einen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen.

Nur ein seriöser unabhängiger Kfz-Sachverständiger ermittelt objektiv die erforderlichen Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert, die eingetretenen Wertminderung, den Nutzungsausfall, die Reparaturdauer, Restwertermittlung bei Totalschaden, die Wiederbeschaffungsdauer.

Der Kfz-Sachverständige gibt Ihnen auch Auskunft über die Reparaturwürdigkeit und eine eventuelle Inanspruchnahme der sogenannten 130% Regel.

Alle diese Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachten übernimmt die zahlungspflichtige gegnerischer Versicherung!

Kaskoschaden selbst verschuldeter Unfall

Bei einen Kaskoschaden sollten Sie sich mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen!

Die Versicherung wird Ihnen mitteilen ob Sie einen freien Sachverständigen beauftragen können oder ob die Versicherung selber einen Sachverständigen beauftragt.

Weitere Fragen können gerne telefonisch oder persönlich beantwortet werden.

Rechtsbeistand

In jedem Fall hat der Geschädigte die Möglichkeit einen Rechtsanwalt seines Vertauens zu beauftragen. Gern stehe ich Ihnen telefonisch und persönlich zur Verfügung.

Reparatur

Der Geschädigte hat die freie Wahl der Reparaturwerkstatt er selbst entscheidet über sein Eigentum, wo sein Fahrzeug repariert wird.

Eine sogenannte fiktive Abrechnung besteht auch. Das heißt die im Gutachten ermittelten Kosten kann sich der Geschädigte von der Versicherung erstatten lassen. Diese Anwendung tritt meistens dann ein wenn das Fahrzeug nicht, teilweise oder selbst repariert wird.

Mietwagen/Nutzungsausfall

Für die Dauer der Reparatur können Sie sich ein Ersatzfahrzeug anmieten.

Wenn Sie kein Ersatzfahrzeug benötigen steht ihnen in der Regel eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Höhe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp und der Ausfallzeit. Die Ausfallzeit wird vom unabhängigen Kfz-Sachverständigen ermittelt.

Wertminderung (Merkantiler Minderwert)

Hat das Fahrzeug einen Unfall erlitten tritt in der Regel eine Wertminderung = merkantiler Minderwert. Der merkantiler Minderwert ist ein erstattungspflichtiger Schaden, der damit begründet wird, das auch ein sach-& fachgerechter Unfallwagen im Falle einer späteren Veräußerung einen geringeren Erlös bringt, als ein unfallfreies Fahrzeug.

Der Sachverständige wird diese Wertminderung in seinem Gutachten ermitteln und gesondert ausweisen.

Totalschaden

Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen derartig tief greifend sind, das eine Wiederherstellung des vorigen Zustand auch mit den Mitteln der modernen Reparaturtechnik nur mit einem hohen Reparaturaufwand möglich ist, dass die erforderlichen Kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert (manchmal missverständlich auch Zeitwert bezeichnet) ist der Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um auf dem regionalen Markt bei einen seriösen Händler ein entsprechend dem Alter, Ausstattung und Zustand gleichwertige Fahrzeuges käuflich zu erwerben.

Restwert

Den Restwert ermittelt der unabhängige Sachverständige unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten (Restwertrichtlinien BVSK).

130 % – Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 %, kann der Geschädigte das Fahrzeug sein Fahrzeug dennoch Instand setzen, wenn die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wird und er das Fahrzeug weiter nutzt.

Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug Instand setzen lässt oder sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt. Sollten die Reparaturkosten oberhalb der 70 % liegen wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht.